Inhaltsverzeichnis

                                                                                                                            Seite

§    1         Name, Sitz, Geschäftsjahr                                                                1

§    2         Aufgabe und Zweck                                                                            1

§    3        Abteilung des Vereins                                                                        1

§    4         Gemeinnützigkeit                                                                               2

§    5         Farben und Auszeichnungen                                                          2

§    6         Mitgliedschaft                                                                                       2

§    7         Organe                                                                                                     3

§    8         Mitgliederversammlung                                                                  4

§    9         Vorstand                                                                                                 4

§   10       Abstimmung und Wahlen                                                                 5

§   11       Beiträge und Gebühren                                                                     6

§   12       Auflösung des Vereins                                                                       6

§   13       Verwendung des Vermögens                                                          7

§   14       Inkrafttreten                                                                                          7

SATZUNG des FSV 1920 „schwarz-weiss“ Gönnern e.V.

§ 1 Name , Sitz, Geschäftsjahr

Der 1920 gegründete Verein führt den Namen

                           Fußballsportverein 1920 „schwarz-weiss“ Gönnern e.V.

Und hat seinen Sitz in Angelburg-Gönnern, Kreis Marburg-Biedenkopf.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Biedenkopf unter dem Aktenzeichen_____________ eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe und Zweck

Der Verein hat die Aufgabe und den Zweck, den Sport ausschließlich und unmittelbar zu fördern und allen am Sport interressierten Menschen, insbesondere seinen Mitgliedern Gelegenheit zu geben sich sportlich zu betätigen.

Hierunter ist zu verstehen,

  1. Turnen, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren.

  2. Die Förderung der Jugendpflege, sowie die besondere sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen

Der Verein ist Mitglied folgender Verbände:

  1. Landessportbund Hessen

  2. Hessischer Fußballverband

  3. Übergeordnete Spitzenverbände

§ 3 Abteilungen des Vereins

Der Verein unterhält neben einer Fußballabteilung noch andere der sportlichen Betätigung dienende Abteilungen. Der Vorstand ist bevollmächtigt, entsprechende Abteilungen zu gründen, sobald sich hierzu genügend  sportlich interessierte Menschen zusammentun.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 5 Farben und Auszeichnungen

Die Farben des Vereins sind „schwarz-weiss“

Als besondere Auszeichnung verdienter Mitglieder können Vereinsehrennadeln verliehen werden. Der Vorstand legt im Einzelnen das Verfahren zur Verleihung von Vereinsehrennadeln fest.

§ 6 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins unterscheiden sich in

  1. Ordentliche Mitglieder

  2. Jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre

  3. Ehrenmitglieder

Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.Die Jugendlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung nur beratendes Stimmrecht.

Ordentliches Mitglied und jugendliches Mitglied des Vereins kann jeder werden, ohne Fücksicht auf Beruf, Rasse, Religion und Weltanschauung.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren werdennur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft endet,

  1. Durch Austrittserklärung

    Der Austritt ist mindestens 4 Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

  2. Durch Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis

    Voraussetzung hierzu ist, daß das betreffende Mitglied mit der Zahlung seines Vereinsbeitrages oder sonstiger finanzieller Verpflichtungen dem Verein gegenüber in Verzug ist.

  3. Durch Ausschluß

    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn er vorsätzlich gegen die Vereinssatzung verstößt oder Handlungen begeht, die den Aufgaben und dem Zweck des Vereins entgegenstehen und die Belange des Sportes schädigen. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Dem Ausgeschlossenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Mitgliederversammlung ist der Auschluß eines Mitgliedes bekanntzugeben.

  4. Durch Tod

Bei Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf Vereinsvermögen. Ausgeschlossenen Mitglieder verlieren auch das Recht zum Tragen von Vereinsauszeichnungen.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung und den von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand erlassenen Ordnungen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und wird vom Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr am Jahresende statt. Auf Verlangen von 1/3  der Mitglieder muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens 6 Werktage vorher öffentlich durch Aushang im Vereinslokal und durch Pressemitteilung im Hinterländer Anzeiger und der Oberhessischen Presse zu erfolgen. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt die gleiche Frist. Die zu beratende Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte umfassen und ist mit zu veröffentlichen:

  1. Bericht des Vorstandes

  2. Bericht der Kassenprüfer

  3. Entlastung des Vorstandes

  4. Beschlußfassung über den Haushaltsplan

  5. Beschlußfassung über gestellte Anträge

  6. Neuwahlen ( soweit diese anstehen)

Der Vorsitzende, sein Vertreter oder ein Vorstandsmitglied können die Mitgliederversammlung leiten

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und zwei in der Mitgliederversammlung zu wählenden Beurkundern zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus,

  1. Dem 1 Vorsitzenden

  2. Dem 2 Vorsitzenden

  3. Dem Kassierer

  4. Dem Geschäftsführer

  5. Den einzelnen Abteilungsleitern

  6. Dem Jugendleiter

  7. 3 Beisitzer

Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht.

Der Vorstand wird alle 2 Jahre neu gewählt. Die unter a-d und g genannnten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von ihren jeweiligen Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Vor Gericht und außergerichtlich wird der Verein durch den 1.Vorsitzenden oder den 2 Vorsitzenden jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Hierunter sind besonders die Abwicklung des laufenden Schriftverkehrs, die Aufstellung des Haushaltsplanes, die Abwicklung des geordneten Spielbetriebes und eine ordnungsgemäße Kassenführung zu verstehen. Die Verwendung der Vereinsmittel hat nach wirtschaftlichen und sparsamen Grundsätzen zum Zwecke und Pflege des Sportes zu erfolgen.

Der Vorstand muß mindestens einmal monatlich zusammenkommen. Er ist beschlußfähig , wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Bei Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder während der Amtszeit kann sich der Vorstand durch komissarische Einsetzung selbst ergänzen. Der Vorstand hat dies der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen, damit eine Neubesetzung durch Wahl erfolgen kann.

Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse und Komissionen bilden.

§ 10 Abstimmungen und Wahlen

Abstimmungen und Wahlen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden grundsätzlich offen mittels Handzeichen durchgeführt, wobei jedes stimmberechtigte Mitglied über nur eine Stimme verfügt.

Das Stimmrecht eines Mitgliedes kann nicht von anderen Personen durch Vollmacht ausgeübt werden. Alle Abstimmungen und Wahlen bedürfen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, der einfachen Mehrheit, d.h. mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.

Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muß geheim abgestimmt werden. Vor der Abstimmung oder Wahl sind 2 Stimmenzähler zu benennen, die die Abstimmung oder Wahl durchführen und überwachen.

Die Wahl von nicht bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern ist zulässig, wenn dem Versammlungsleiter eine schriftliche Einverständniserklärung des zu Wählenden vorliegt.

Wählbar sind nur die stimmberechtigten Mitglieder.

§ 11 Beiträge und Gebühren

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge. Für besondere Leistungen können kostendeckende Gebühren erhoben werden. Beiträge und Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins muß die Mitgliederversammlung mit ¾  Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.

§ 13 Verwendung des Vermögens

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Angelburg  oder deren Rechtsnachfolger mit der Maßgabe zu , es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Gönnern zu verwenden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die bisher geltende Satzung vom 30.06.1978 mit der Änderung vom 22.06 1979 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Gönnern , den 20 Februar 1992

 

                                                    Der Vorstand

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